Wenn Robo-Advisors für Tipps zahlen können, sind sie auch für Tippgeber interessant. Tippgeber sind typischerweise ehemalige Vermittler bzw. Berater, die sich nicht nach KWG- bzw. Gewerbeordnung zulassen und beaufsichtigen lassen wollen, zum Beispiel weil sie nebenberuflich oder nicht mehr Vollzeit tätig sind. Tippgeber haben aber oft ziemlich viel Erfahrung mit Kapitalanlagen und möchten an ihren Tipps natürlich gerne auch verdienen. Die Tipps erfolgen daher normalerweise nicht in Form von Anlagetipps an Endkunden sondern an Berater, die reguliert und beaufsichtigt sind. Von diesen werden die Tippgeber auch kompensiert, wenn der Tipp zu einem Geschäft für den Tippempfänger führt.
Einige Robo-Advisor sind nach §34f Gewerbeordnung zugelassen (eine Zulassung eines „Robo-Advisors“ nach GewO § 34h ist bis Ende April 2016 nicht bei der BaFin eingetragen) und einige haben sogar eine aufwändigere KWG 32 Zulassung. Andere agieren unter einem sogenannten Haftungsdach. Nur wenige Robo-„Advisors“ sind unreguliert und agieren als Musterportfolioanbieter.
Wenn Tippgeber zugelassenen Robo-Advisors Kunden zuführen, können sie von diesen kompensiert werden. Allerdings sind fast alle in Deutschland aktivem Robo-Advisors als B-C Modell aufgesetzt. Das heißt, sie liefern Services vom Robo-Advisor, dem „B“ wie Business, direkt an den Endkunden, also den Customer wie „C“. Und das bedeutet, dass in ihren Gebührenmodellen keine Kompensation für fremde Berater oder Tippgeber vorsehen ist.
Das ist bei einem B-B Modell wie dem von Diversifikator anders. Wenn der Anleger von einem regulierten Berater beraten wird, erfolgt die Bezahlung der Services von Diversifikator in der Regel über den Berater, der von der empfohlenen Gebühr von 1% p.a. typischerweise 0,75% p.a. für die Beratungsleistung behält und 0,25% p.a. an Diversifikator weiterleitet. Wenn der Berater einen Tippgeber entlohnt, reduziert sich seine Gebühr entsprechend, während die Gebühr an Diversifikator sich nicht ändert.
Der Tippgeber kann den Tipp zur Nutzung von Diversifikator theoretisch auch direkt an den Endkunden geben. Der Anleger möchte aber kaum sowohl an den Robo-Advisor als auch zusätzlich an den Berater und an den Tippgeber zahlen. Diesem „Dilemma“ begegnet Diversifikator, indem Anleger, die Tippgeber bezahlen, die Kompensation für den Tippgeber von der Vergütung an Diversifikator abziehen dürfen. Wenn der Kunde über einen Tippgeber zu Diversifikator kommt und keinen Berater nutzt, kann er selbst entscheiden, ob er von dem fälligen einen Prozent Gebühr nur 0,25% p.a. oder mehr an Diversifikator zahlt, er kann also bis zu 0,75% p.a. an den Tippgeber zahlen. Eine zusätzliche Dokumentation für Diversifikator ist dafür nicht erforderlich, denn Diversifikator arbeitet mit einem vertrauensbasierten Small-Data Ansatz. Dafür erhält der Anleger aber keine Beratung und auch keine Vermittlung, denn unregulierte Tippgeber dürfen nicht beraten bzw. vermitteln. Diversifikator empfiehlt daher, Berater zu nutzen, die natürlich auch adäquat kommentiert werden müssen.
Es stellt sich aber die Frage, ob Tippgeber diese Kompensation vom Endkunden annehmen dürfen oder ob sie damit aufsichtsrechtlich Probleme bekommen können. Solange der Tippgeber keine unerlaubte Beratung bzw. Vermittlung durchführt, sollte nichts dagegen sprechen. Ob das zutrifft, ist vom Tippgeber selbst zu prüfen. Was als Beratung bzw. Vermittlung gilt und was nicht, hat die BAFin ziemlich eindeutig bestimmt (siehe z.B. Merkblätter der BAFin zu Anlageberatung, Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung). Tippgeber, die sich dafür entschieden haben, „nur“ Tippgeber zu sein und keine regulierten bzw. zugelassenen Berater bzw. Vermögensverwalter, sollten sich mit diesen Vorschriften gut auskennen.
Hinweis: Dirk Söhnholz ist geschäftsführender Gesellschafter der Diversifikator GmbH.